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Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe
1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar. 2 Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus. |