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Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten
1 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:
2 Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG. 3 Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung. 4 Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind. 5 Die Erhebungsstelle kann die AHV-Nummer66 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194667 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:
6 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4. 65 SR 431.02 66 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359). 67 SR 831.10 |