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Art.7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG 7
(Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG) 1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) untertitelt ihre Beiträge pro Sprachregion im folgenden Umfang:
2 Sie sorgt dafür, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30 Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehinderte zugänglich ist. 3 Sie kann die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 durch einen schrittweisen Ausbau erreichen. 4 Mindestens eine Informationssendung der SRG muss täglich in jeder Amtssprache in Gebärdensprache aufbereitet sein. 5 Fernsehprogramme, die nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit zwischen der SRG und anderen Veranstaltern angeboten werden, müssen mindestens zu einem Drittel untertitelt sein. 6 Das Angebot für Sinnesbehinderte, der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande oder wird die bestehende Vereinbarung ersatzlos aufgehoben, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest. 7 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung als nicht mehr angemessen, so beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209). |