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                                    Art. 1 Die Regierung 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             
                    1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern. 3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.  | 
                
