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Art. 16 Einberufung
1 Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. 2 Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen. 3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen. 4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen. |