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Art. 18 Vorsitz und Teilnahme
1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates. 2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das Antragsrecht.26 3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 4 Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei. 26 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). |