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Art. 6 Regierungsobliegenheiten
1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik. 2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein. 3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. 4 Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können. |