Regierungs- und
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Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit. 2Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein. 3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht. |