Regierungs- und
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Art. 27r Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter. 2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente. |