Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung

(Art. 47 Abs. 1 RVOG)

1 Mass­ge­bend für die Zu­ord­nung der Zu­stän­dig­keit zum Ent­scheid nach Ar­ti­kel 47 Ab­satz 1 RVOG ist die Be­deu­tung ei­nes Ge­schäf­tes.

2 Die Zu­ord­nung er­folgt in der Re­gel an die Ein­heit, bei der die er­for­der­li­che po­li­ti­sche und fach­li­che Kom­pe­tenz kon­zen­triert ist. Die Zu­ord­nung an Ein­hei­ten un­ter­halb der Amts­stu­fe er­folgt nur in be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len.

3 Im Ein­zel­fall wird ein Ge­schäft der vor­ge­setz­ten Ein­heit zum Ent­scheid oder zur Er­tei­lung ei­ner Wei­sung un­ter­brei­tet, wenn sei­ne be­son­de­re Be­deu­tung oder Kom­ple­xi­tät dies er­for­dert.

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