Regierungs- und
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Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit 75
1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit aufgrund einer systematischen Geschäftsverwaltung. 2 Sie setzen zu diesem Zweck elektronische Geschäftsverwaltungssysteme nach der GEVER-Verordnung vom 3. April 201976 ein, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Art der Geschäftsverwaltung vorsieht. 75 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 3 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 20191311). |