Regierungs- und
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Art. 22b Berichterstattung und Steuerung
(Art. 38a Abs. 5 RVOG) 1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen legen fest, wann und in welcher Form die Verwaltungseinheiten über die Zielerreichung und gegebenenfalls über Korrekturmassnahmen berichten. 2 Die EFV erlässt Weisungen zur Überprüfung der Struktur und der Ziele der Leistungsgruppen nach Artikel 38a Absatz 5 RVOG. |
