Regierungs- und
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Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig. 2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
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