Regierungs- und
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Art. 8g Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.37 2 Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). |