Verordnung
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Art. 23 Ladung
1 Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall. 2 Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen. BGE
106 IB 357 () from None
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft aufgrund der Tätigkeit der Eidg. Bankenkommission. 1. Art. 1 lit. b und f, 3 Abs. 1, 19 VG. Die Eidgenossenschaft kann unter Beachtung von Art. 12 VG für den Schaden haftbar gemacht werden, den ein Mitglied der Eidg. Bankenkommission oder ihres Sekretariats in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügt (E. 2b). 2. Art. 23 ff. BankG. Die Bestimmung über die Bankaufsicht dient nicht dem Schutz der Banken, sondern deren Gläubiger. Die Bank kann daher die Eidgenossenschaft nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich machen (E. 2c). 3. Art. 4 VG und 55 ZGB. Ist die Bank für Handlungen ihrer Organe verantwortlich, welche den Eintritt des Schadens bewirkt haben, kann sie die Eidgenossenschaft nicht belangen (E. 2d). 4. Art. 20 VG. Die Verjährung einer öffentlichrechtlichen Forderung zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers ist nicht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwirkung der Klage ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlässt (E. 3a). 5. Art. 27 VNB. Die Liquidatoren einer Bank in Nachlassliquidation können grundsätzlich - abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - nicht mehr Rechte geltend machen als die Bank selbst; es sei denn, sie seien von den Anspruchsberechtigten ausdrücklich bevollmächtigt (E. 3b, c, d). 6. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis betrifft nur die Beziehungen zwischen der Bank und deren Kunden. Im Konkurs tritt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geheimnisses vor dem Interesse der Gläubiger zurück, die Geschäftsbeziehungen der Bank zu erhellen (E. 3d). |