Verordnung
über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen
öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
(Schiffbauverordnung, SBV)

vom 14. März 1994 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 23 Ladung

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­stimmt die höchst­zu­läs­si­ge Zahl der Fahr­gäs­te und die höchst­zu­läs­si­ge La­dung in Ton­nen un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Schiffs­art, der Sta­bi­li­tät, des Frei­bords, des Si­cher­heits­ab­stan­des und der Schwimm­fä­hig­keit im Leck­fall.

2 Auf ein­zel­nen Schif­fen kön­nen mit Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de für zwei Er­wach­se­ne drei Kin­der un­ter zwölf Jah­ren ge­rech­net wer­den. Die zu­stän­di­ge Be­hör­de legt die Über­schrei­tung der höchst­zu­läs­si­gen Zahl der Fahr­gäs­te fest und be­rück­sich­tigt da­bei die Schwimm­fä­hig­keit im Leck­fall, die Sta­bi­li­tät, den Frei­bord und den Si­cher­heits­ab­stand so­wie den All­ge­mein­zu­stand des Schif­fes. Die Über­schrei­tung darf in kei­nem Fall mehr als 20 Pro­zent be­tra­gen.

BGE

106 IB 357 () from None
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft aufgrund der Tätigkeit der Eidg. Bankenkommission. 1. Art. 1 lit. b und f, 3 Abs. 1, 19 VG. Die Eidgenossenschaft kann unter Beachtung von Art. 12 VG für den Schaden haftbar gemacht werden, den ein Mitglied der Eidg. Bankenkommission oder ihres Sekretariats in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügt (E. 2b). 2. Art. 23 ff. BankG. Die Bestimmung über die Bankaufsicht dient nicht dem Schutz der Banken, sondern deren Gläubiger. Die Bank kann daher die Eidgenossenschaft nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich machen (E. 2c). 3. Art. 4 VG und 55 ZGB. Ist die Bank für Handlungen ihrer Organe verantwortlich, welche den Eintritt des Schadens bewirkt haben, kann sie die Eidgenossenschaft nicht belangen (E. 2d). 4. Art. 20 VG. Die Verjährung einer öffentlichrechtlichen Forderung zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers ist nicht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwirkung der Klage ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlässt (E. 3a). 5. Art. 27 VNB. Die Liquidatoren einer Bank in Nachlassliquidation können grundsätzlich - abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - nicht mehr Rechte geltend machen als die Bank selbst; es sei denn, sie seien von den Anspruchsberechtigten ausdrücklich bevollmächtigt (E. 3b, c, d). 6. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis betrifft nur die Beziehungen zwischen der Bank und deren Kunden. Im Konkurs tritt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geheimnisses vor dem Interesse der Gläubiger zurück, die Geschäftsbeziehungen der Bank zu erhellen (E. 3d).

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