Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 36

C. Auf­schie­ben­de Wir­kung

 

Ei­ne Be­schwer­de, Wei­ter­zie­hung oder Be­ru­fung hat nur auf be­son­de­re An­ord­nung der Be­hör­de, an wel­che sie ge­rich­tet ist, oder ih­res Prä­si­den­ten auf­schie­ben­de Wir­kung. Von ei­ner sol­chen An­ord­nung ist den Par­tei­en so­fort Kennt­nis zu ge­ben.

 

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