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Art. 38
A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten 1Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. 2Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. 3Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist. |