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Art. 153a
C. Rechtsvorschlag. Widerruf der Anzeige an Mieter und Pächter 1Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen. 2Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids2 Klage erheben. 3Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). |