Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 111228

2. Pri­vi­le­gier­ter An­schluss

 

1 An der Pfän­dung kön­nen oh­ne vor­gän­gi­ge Be­trei­bung in­nert 40 Ta­gen nach ih­rem Voll­zug teil­neh­men:

1.229
der Ehe­gat­te, die ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder der ein­ge­tra­ge­ne Part­ner des Schuld­ners;
2.230
die Kin­der des Schuld­ners für For­de­run­gen aus dem el­ter­li­chen Ver­hält­nis und voll­jäh­ri­ge Per­so­nen für For­de­run­gen aus ei­nem Vor­sor­ge­auf­trag (Art. 360–369 ZGB231);
3.232
die voll­jäh­ri­gen Kin­der und die Gross­kin­der des Schuld­ners für die For­de­run­gen aus den Ar­ti­keln 334 und 334bis ZGB;
4.
der Pfrün­der des Schuld­ners für sei­ne Er­satz­for­de­rung nach Ar­ti­kel 529 OR233.

2 Die Per­so­nen nach Ab­satz 1 Zif­fern 1 und 2 kön­nen ihr Recht nur gel­tend ma­chen, wenn die Pfän­dung wäh­rend der Ehe, der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft, des el­ter­li­chen Ver­hält­nis­ses oder der Wirk­sam­keit des Vor­sor­ge­auf­trags oder in­nert ei­nes Jah­res nach de­ren En­de er­folgt ist; die Dau­er ei­nes Pro­zess- oder Be­trei­bungs­ver­fah­rens wird da­bei nicht mit­ge­rech­net. An­stel­le der Kin­der oder ei­ner Per­son un­ter ei­ner Mass­nah­me des Er­wach­se­nen­schut­zes kann auch die Kin­des- und Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de die An­schlus­s­er­klä­rung ab­ge­ben.234

3 So­weit dem Be­trei­bungs­amt an­schluss­be­rech­tig­te Per­so­nen be­kannt sind, teilt es die­sen die Pfän­dung durch un­ein­ge­schrie­be­nen Brief mit.

4 Das Be­trei­bungs­amt gibt dem Schuld­ner und den Gläu­bi­gern von ei­nem sol­chen An­spruch Kennt­nis und setzt ih­nen ei­ne Frist von zehn Ta­gen zur Be­strei­tung.

5 Wird der An­spruch be­strit­ten, so fin­det die Teil­nah­me nur mit dem Recht ei­ner pro­vi­so­ri­schen Pfän­dung statt, und der An­spre­cher muss in­nert 20 Ta­gen beim Ge­richt des Be­trei­bungs­or­tes kla­gen; nutzt er die Frist nicht, so fällt sei­ne Teil­nah­me da­hin. …235

228Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

229 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 16 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

230 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

231 SR 210

232 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

233SR 220

234 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

235 Zwei­ter Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. II 17 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

83 III 21 () from 7. Februar 1957
Regeste: Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. 1. Liegt in der Angabe der Herkunft eines Verlnögensstückes die Geltendmachung von Dritteigentum? (Erw. 1). 2. Die Anzeige vom Vollzug einer Pfändung mit dem fakultativen Formular Nr. 2 enthält nicht die Ansetzung einer Verwirkungsfrist zur Anmeldung von Drittansprüchen (Erw. 2). 3. Unter welchen Umständen ist die Verzögerung der Anmeldung als arglistig zu betrachten? (Erw. 3).

85 III 73 () from 29. April 1959
Regeste: 1. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG. Verwertungsbegehren eines der Pfändungsgruppe ungerechtfertigterweise, aber rechtskräftig angeschlossenen Gläubigers: Fortdauernde Wirkung dieses Begehrens für die andern Gläubiger der Gruppe, wenn jener Gläubiger erst nach Ablauf der Frist für das Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) zu einer nachgehenden Gruppe versetzt wird (Erw. 3, a). 2. Bei Ungültigkeit des eigentlichen Verwertungsbegehrens kann der von einem Gläubiger der Gruppe gestellte Antrag auf bestimmte Art der Verwertung eines gepfändeten Erbanteils (Art. 10 VVAG) als Verwertungsbegehren, und zwar mit Wirkung für die ganze Gruppe, berücksichtigt werden (Erw. 3, b).

90 II 359 () from 26. November 1964
Regeste: Beistandschaft. Berufung an das Bundesgericht. 1. Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht nach Art. 44 lit. c OG auch gegen einen die Entmündigung oder die Anordnung einer Beistandschaft oder die Aufhebung einer dieser Massnahmen ablehnenden Entscheid (Erw. 1). 2. Tritt der Inhaber der elterlichen Gewalt gemeinsam mit den Kindern in einem Rechtsstreite als Kläger oder Beklagter auf, so besteht nicht ohne weiteres Grund zur Ernennung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Wohl aber dann, wenn seine Interessen mit denen der Kinder nicht parallel laufen, was unter Umständen auch beim Abschluss eines Vergleiches zutrifft. Prüfung der Interessenlage in einem Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG (Erw. 2).

92 III 9 () from 24. März 1966
Regeste: 1. Provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an einer Pfändung. Art. 281 Abs. 1 SchKG. Die Arrestbetreibung kann als solche binnen der Fristen des Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG fortgesetzt werden. Die nach Art. 281 Abs. 1 SchKG erlangte provisorische Teilnahme an einer Pfändung fällt jedoch dahin, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung nicht binnen zehn Tagen verlangt, seitdem er dazu - wegen Unterbleibens eines Rechtsvorschlages oder kraft definitiver Rechtsöffnung oder eines vollstreckbaren Urteils - in die Lage gekommen ist. (Erw. 1 und 2, b und c). Dies gilt auch dann, wenn der Arrestgläubiger mit dem Gläubiger identisch ist, der jene erste Pfändung erlangt hatte. (Erw. 2, a, d und e). 2. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens ist nicht von vornherein auch für eine andere Betreibung desselben Schuldners durch denselben. Gläubiger massgebend. Die Gegenstände, die damals als Eigentum des dritten Ansprechers anerkannt wurden, sind, soweit dies möglich ist, wiederum zu pfänden, und es ist über die nochmals erhobene Ansprache ein neues Widerspruchsverfahren einzuleiten. Die Einrede der beurteilten Sache kann vor dem Richter erhoben werden. (Erw. 3).

98 III 49 () from 17. Juli 1972
Regeste: Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG. 1. Die in Art. 111 SchKG aufgeführten Personen sind berechtigt, den privilegierten Pfändungsanschluss zu verlangen, auch wenn sie neben andern Gläubigern an der Pfändung bereits für eine weitere Forderung teilgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigten Personen hievon Kenntnis erhalten (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das Betreibungsamt die Abschriften der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Anschlussfrist zustellt (Erw. 2).

107 III 53 () from 16. September 1981
Regeste: Art. 50, 52, 190 SchKG. Über eine Gesellschaft kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung nur am ordentlichen Betreibungsort eröffnet werden, über eine Aktiengesellschaft mithin an dem Ort, wo diese ihren Sitz hat und wo sie im Handelsregister eingetragen sein muss (E. 4-5).

133 III 580 (5A_35/2007) from 17. August 2007
Regeste: Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2).

135 III 66 (5A_767/2007) from 23. Oktober 2008
Regeste: Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).

138 III 145 (5A_404/2011) from 26. Januar 2012
Regeste: Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).

145 III 317 (5A_490/2018) from 30. April 2019
Regeste: Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3).

 

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