Federal Act
on Debt Enforcement and Bankruptcy
(DEBA)1

1 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 122

B. Real­isa­tion of mov­able items and claims

1. Dead­lines

a. Gen­er­al

 

1 The debt en­force­ment of­fice shall real­ise mov­able items and claims no earli­er than ten days and at the latest two months from re­ceipt of the re­quest.248

2 The real­isa­tion of hanging or stand­ing crops may not take place be­fore the crops is ready for har­vest without the con­sent of the debt­or.

248Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

95 II 235 () from 30. September 1969
Regeste: Verrechnung einer gepfändeten Forderung. Der Schuldner einer gepfändeten Forderung kann diese mit einer Forderung gegen den Betriebenen verrechnen, selbst wenn die gepfändete Forderung versteigert, dem Betreibenden an Zahlungsstatt zugewiesen oder dieser zu ihrer Eintreibung ermächtigt worden ist (Erw. 1-3). Art. 213 SchKG ist auf die Pfändung einer Forderung sinngemäss anwendbar (Erw. 4). Verzicht des Schuldners der gepfändeten Forderung auf Verrechnung? (Erw. 5).

99 III 9 () from 14. Mai 1973
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Wird Stockwerkeigentum gepfändet und beansprucht ein Dritter das Alleineigentum am Grundstück, an welchem der betriebene Schuldner laut Grundbuch (Grundprotokoll) als Stockwerkeigentümer beteiligt ist, so ist vor der Verwertung das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Verwirkung des Rechts, der Pfändung des Stockwerkeigentums zu widersprechen? Parteirollenverteilung.

101 III 32 () from 12. März 1975
Regeste: Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren. Bedeutung der Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (E. 1 am Ende). Die analoge Anwendung des Art. 99 Abs. 2 bzw. 9 Abs. 2 VZG auf die Schätzung von Fahrnis rechtfertigt sich nur dort, wo anerkannte Schätzungskriterien bestehen; dies ist bei nicht kotierten Aktien nicht der Fall (E. 2b und c).

 

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