Bundesgesetz
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Art. 24b Feststellung der Dienstunfähigkeit
1 Personen, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. 2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden. 3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten. |