Verordnung
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Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme
1 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe. 2 Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht. |