Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme

1 Vor Er­tei­lung der Be­triebs­be­wil­li­gung darf das Da­tum der Be­trieb­s­auf­nah­me nur öf­fent­lich an­ge­kün­digt wer­den, wenn dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die Be­triebs­be­wil­li­gung noch aus­ste­he.

2 Die An­kün­di­gung bin­det die Be­wil­li­gungs­be­hör­de nicht.

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