Verordnung
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Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind. 2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen. 3Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden. |