Verordnung des UVEK
über die Sicherheitsanforderungen an Seile
von Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilverordnung, SeilV)

vom 11. März 2011 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 44 Instandsetzung von Seilen

1 Ein­ge­spleiss­te Seil­ab­schnit­te sind wie neue Sei­le zu ver­sei­len (Art. 10).

2 Das Re­pa­ra­turseil darf ei­ne Stahl­ein­la­ge ent­hal­ten.

3 Bei al­len Re­pa­ra­tu­r­ar­bei­ten ist der äus­se­re Zu­stand und wenn mög­lich auch der in­ne­re Zu­stand des Seils durch die aus­ge­wie­se­ne fach­kun­di­ge Dritt­per­son, die die Ar­bei­ten durch­ge­führt hat, zu be­ur­tei­len. Die­se emp­fiehlt die Mass­nah­men für das wei­te­re Vor­ge­hen. Da­bei legt sie ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an die Über­wa­chung fest.

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