Verordnung des UVEK
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Art. 7 Sicherheitsgrundsätze und Ablegekriterien für Seile
1Für alle Seile gelten die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach Kapitel 9 der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Seile4. 2 Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, gelten als ablegereif. Dasselbe gilt für Seile, deren Zustand eine Seil- oder Spleissöffnung nicht mehr zulässt. 3 Die zuständige Behörde kann den Ersatz eines Seiles verlangen. 4 Die Norm kann kostenlos beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063Ittigen, eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur, www.snv.ch bezogen werden. |