Bundesgesetz
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Art. 10 Wissenschaftlicher Beirat
1 Der Institutsrat kann zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen einen wissenschaftlichen Beirat mit beratender Funktion einsetzen. 2 Im wissenschaftlichen Beirat sind nach Möglichkeit alle schweizerischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten vertreten; überdies müssen in ihm auch ausländische rechtswissenschaftliche Fakultäten vertreten sein. 3 Das interne Reglement des Beirats bedarf der Genehmigung durch den Institutsrat. |
