Bundesgesetz
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Art. 8 Institutsrat: Vertragsbedingungen und Pflichten der Mitglieder
1 Der Bundesrat legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Institutsrats fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Institut untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts4 sinngemäss anwendbar. 2 Die Mitglieder des Institutsrats erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Instituts in guten Treuen. 3 Sie sind während der Zugehörigkeit zum Institutsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 4 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Institutsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber im Rahmen des Jahresberichts. 5 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Institutsrat unvereinbar und hält das Mitglied an dieser Bindung fest, so beantragt der Institutsrat dem Bundesrat die Abberufung des Mitglieds. 4 SR 220 |
