Verordnung
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Art. 11a Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät 35
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von 10 Minuten durchgeführt werden. 2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden. 3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200636 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen. 4 Das ASTRA regelt die Handhabung der Messgeräte. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). 36 SR 941.210 |