Verordnung
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Art. 12 Blutprobe zum Nachweis von Alkohol 37
1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
2 Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). |