Verordnung des EJPD
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Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen. 2 Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen. 3 Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK. 4 Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen. |