Bundesgesetz
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Art. 10 Veröffentlichungen in Deutsch, Französisch und Italienisch
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 20046 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.7 2 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in Deutsch, Französisch und Italienisch. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 20137057). |
