Bundesgesetz
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Art. 11 Veröffentlichungen in Rätoromanisch
Texte von besonderer Tragweite sowie die Unterlagen für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen werden auch in Rätoromanisch veröffentlicht. Die Bundeskanzlei bestimmt diese Texte nach Anhörung der Standeskanzlei des Kantons Graubünden und der interessierten Bundesstellen. |