Bundesgesetz
über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachengesetz, SpG)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 2 Zweck

Mit die­sem Ge­setz will der Bund:

a.
die Vier­spra­chig­keit als We­sens­merk­mal der Schweiz stär­ken;
b.
den in­ne­ren Zu­sam­men­halt des Lan­des fes­ti­gen;
c.
die in­di­vi­du­el­le und die in­sti­tu­tio­nel­le Mehr­spra­chig­keit in den Lan­des­s­pra­chen för­dern;
d.
das Rä­to­ro­ma­ni­sche und das Ita­lie­ni­sche als Lan­des­s­pra­chen er­hal­ten und för­dern.

BGE

132 II 10 () from 21. September 2005
Regeste: Nautischer Bau an einem Seeufer; Art. 22 und 24 RPG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, der als ein Teilendentscheid über die Anwendung von Art. 24 RPG betrachtet wird (E. 1). Bejahung der Zonenkonformität - im vorliegenden Fall Konformität mit den Vorschriften einer Schutzzone (Art. 17 RPG) - einer sich auf öffentlichem Grund befindenden Steganlage, welche von einer Anliegerliegenschaft aus an den See zu gelangen gestattet und welche das kantonale Recht nur auf Zusehen hin bei einem Bedarf erlaubt (E. 2).

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