Federal Act
on the National Languages and
Understanding between the Linguistic Communities
(Languages Act, LangA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as 1 February 2021)


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Art. 21

1 With­in the lim­its of the au­thor­ised cred­its, the Con­fed­er­a­tion shall grant the pluri­lin­gual can­tons fin­an­cial as­sist­ance so that they may per­form their spe­cif­ic tasks.

2 The can­tons of Bern, Fri­bourg, Graubünden and Val­ais are con­sidered to be pluri­lin­gual.

3 Spe­cif­ic tasks are in par­tic­u­lar:

a.
es­tab­lish­ing suit­able con­di­tions and aids for the pluri­lin­gual work in polit­ic­al au­thor­it­ies, the law en­force­ment and justice sys­tem, and ad­min­is­trat­ive au­thor­it­ies;
b.
en­cour­aging pluri­lin­gual­ism among learners and teach­ers in the of­fi­cial lan­guages of the can­ton at all aca­dem­ic levels.

BGE

143 I 361 (1C_267/2016) from 3. Mai 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2, Art. 61a und Art. 62 Abs. 4 BV; Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 SpG i.V.m. Art. 70 Abs. 4 und 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 KV/GR; Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte. Beurteilung der Frage, ob eine in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte kantonale Volksinitiative wegen offensichtlichen Widerspruchs zu übergeordnetem Recht für ungültig zu erklären ist. Die Ungültigerklärung einer in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Initiative wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht setzt im Kanton Graubünden voraus, dass eine Umsetzung der Initiative ohne offensichtlichen Widerspruch zum übergeordneten Recht von vornherein ausgeschlossen erscheint (E. 3). Gemäss dem Begehren der Volksinitiative "Nur eine Fremdsprache in der Primarschule" könnten die Primarschüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Deutsch und die Primarschüler aus den deutschsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Englisch obligatorisch unterrichtet werden (E. 4). Im Umstand, dass gemäss der Initiative die Schüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen in der Primarschule nicht obligatorisch in der Fremdsprache Englisch und die Schüler aus den deutschsprachigen Regionen nicht obligatorisch in einer zweiten Landessprache unterrichtet werden, ist kein offensichtlicher Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot zu erblicken (E. 5). Weiter steht die Initiative nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zum Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (E. 6), zum verfassungsrechtlichen Harmonisierungsgebot sowie zu den bundesrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Schulwesens (E. 7 und 8) oder zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Landes- und Amtssprachen im Kanton Graubünden (E. 9).

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