Bundesgesetz
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Art. 17 Internationale Sportanlässe
1 Der Bund kann internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz, die von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen. 2 Er kann die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Er arbeitet dabei mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie mit den organisierenden Sportverbänden zusammen. |