Bundesgesetz
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Art. 24 Information
Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen nach Artikel 22 sowie über ihre Beschlüsse. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden. |