Bundesgesetz
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Art. 25c Informationen
1 Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS18 über Strafverfahren, die sie wegen Verstössen nach Artikel 25a einleitet, sowie über ihre Entscheide. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden. |
