Verordnung
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Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote
1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien. 2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein. 3 Sie müssen:
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