Verordnung
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Art. 72a Besondere Fördermassnahmen im Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen 100
1 Als besondere Fördermassnahmen gelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Sportanlass stehen und einen Mehrwert für die Förderung der entsprechenden Sportart in der Schweiz generieren. 2 Der Bund kann sich an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen beteiligen, wenn die Massnahmen:
3 Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen, bei denen Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen aus dem Programm Jugend und Sport besteht. 4 Die Beteiligung des Bundes ist auf vier Jahre begrenzt, wobei das Datum des Sportanlasses innerhalb der Förderperiode liegen muss. 5 Der Beitrag des Bundes richtet sich nach:
6 Er deckt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahmen. 7 Der nationale Sportverband ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen. 8 Er führt betreffend die Umsetzung der Massnahmen eine separate Rechnung. Er erstattet dem BASPO Bericht über die Umsetzung und die Wirkung der Massnahmen. 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810). |
