Verordnung
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Art. 20 Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit
(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG) 1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, die die Förderung rätoromanischer Literatur zum Ziel haben. 2 Die Verlage müssen Werke in rätoromanischer Sprache veröffentlichen. Sie müssen insbesondere:
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