Verordnung
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Art. 8c Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Verwaltungseinheiten 13
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten für den Zeitraum von jeweils vier Jahren einen Massnahmenkatalog für die Umsetzung der strategischen Ziele. 2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung des Massnahmenkatalogs zuständig und stellen die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Förderung der Mehrsprachigkeit bereit. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |