Bundesgesetz
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Art. 14 Bedingungen und Verfahren
1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
3 Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden. 4 Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt. |
