Bundesgesetz
|
Art. 23 Datenbearbeitung
Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Sperrungsverordnungen erforderlich ist. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist. |