Verordnung
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Art. 16 Berufliche Vorsorge
1 Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die in der AHV/IV obligatorisch versichert sind, unterstehen auch der beruflichen Vorsorge nach schweizerischem Recht. 2 Der Arbeitgeber sorgt für eine berufliche Vorsorge der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entspricht. 3 Kann die Lehrperson ihrer früheren Pensionskasse angeschlossen bleiben oder ist eine Versicherung in der Pensionskasse des Patronatskantons möglich, so entscheidet der Arbeitgeber über die Versicherung bei diesen Einrichtungen. Erfolgt keine Versicherung bei diesen Kassen, so wird die Lehrperson in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) aufgenommen. 4 Das BAK legt den versicherten Verdienst der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die bei der PUBLICA versichert sind, pauschal fest. Es trägt dabei den verschiedenen Schulstufen Rechnung. |