Signalisationsverordnung
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Art. 55 Wegweisung für Umleitungen 138
1 Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53). 2 Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1). 2bis Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.139 3 Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden. 138Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). BGE
98 IV 224 () from 4. Juli 1972
Regeste: Parkieren auf dem Trottoir. 1. Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1 VRV. Kurze Engpässe fallen nicht unter den Begriff der schmalen Fahrbahn (Erw. 3). 2. Art. 55 Abs. 1 SSV gilt auch für das Trottoir (Erw. 4).
101 IV 87 () from 28. April 1975
Regeste: Art. 55 Abs. 1 SSV. Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen etc., wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden; im Zweifel ist ein Verbot zu signalisieren. |