Signalisationsverordnung
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Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
1 Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt. 2 Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben. 3 Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt. 4 Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
5 Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
6 Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, sowie die Führer der übrigen Motorfahrräder, sofern deren Motor abgestellt ist.154 7 Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.155 153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1823). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). BGE
100 IV 87 () from 9. Juli 1974
Regeste: Art. 39 Abs. 1 SVG. Zeichengebung. Werden zwei Strassenteile an einer Kreuzung oder Einmündung entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch entsprechende Signalisierung zu einem vortrittsberechtigten Hauptstrassenzug zusammengefasst, so hat der diesem folgende Strassenbenützer Zeichen zu geben, bevor er den natürlichen Verlauf der Fahrbahn verlässt. |