Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundesvom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 38 Besetzung
Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet. |