Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundesvom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt. 2Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. |