Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundesvom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 65
1Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO1. 2Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird. 3Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht. 4Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel. BGE
137 IV 189 (1B_412/2010) from 4. April 2011
Regeste: Art. 13 BV; Art. 69 Abs. 1-3 BStP; Entsiegelung. Aufgaben des Entsiegelungsrichters; Schutz der Privatsphäre und Untersuchungsrelevanz von beschlagnahmten elektronischen Dateien (insbesondere privaten Bilddateien); prozessuale Mitwirkungsobliegenheit der Betroffenen; Bestätigung der Praxis; teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 2-5).
138 IV 40 (1C_365/2011, 1C_371/2011) from 6. Januar 2012
Regeste: Art. 9 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 33 lit. b und Art. 65 StBOG, Art. 30 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren, Zuständigkeit zum Entscheid. Zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2.2). Auswirkungen auf dessen Gerichtsorganisation (E. 2.3). |