Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 30 Einholen von Auskünften und Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann bei der Bun­des­an­walt­schaft Aus­künf­te und zu­sätz­li­che Be­rich­te über ih­re Tä­tig­keit ver­lan­gen und In­spek­tio­nen durch­füh­ren.

2 Per­so­nen, die von der Auf­sichts­be­hör­de mit der Ein­ho­lung von Aus­künf­ten oder mit ei­ner In­spek­ti­on be­traut wer­den, ha­ben Ein­sicht in die Ver­fah­rens­ak­ten, so­weit dies für die Er­fül­lung ih­res Auf­trags nö­tig ist.

3 Sie dür­fen die da­bei er­lang­ten Kennt­nis­se nur in all­ge­mei­ner und an­ony­mi­sier­ter Form als Grund­la­ge für ih­re Be­richt­er­stat­tung und ih­re Emp­feh­lun­gen ver­wen­den.

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